Bis hierhin und nicht weiter!
Der Bund sagt steigenden Energiepreisen den Kampf an.

Die Kosten für Strom und Gas treiben immer mehr Menschen deutliche Sorgenfalten auf die Stirn. Die Energiepreise schossen in den letzten Monaten durch die Decke. Doch damit ist jetzt Schluss. Aufatmen ist angesagt, denn der Bund ruft die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse ins Leben. 

Laura Gähle | 28. März 2023
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Da es bei dem Gesetzeswirrwarr und den ganzen Änderungen der letzten Wochen gar nicht so einfach ist den Überblick zu behalten, haben wir für dich die wichtigsten Infos zusammengefasst.

Was ist die Energiepreisbremse?

Die Energiepreisbremse sorgt dafür, dass die Strom-, Gas- und Wärmekosten für Bürger*innen nicht weiter steigen. Auf diese Weise sollen alle Energieverbraucher*innen sicher mit Strom, Gas und Fernwärme versorgt werden und ohne existenzbedrohende Belastungen durch die Energiekrise kommen.  

 

Für wen gilt die Energiepreisbremse?

Die Preisbremse gilt für alle Privathaushalte und für Unternehmen – einschließlich Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.  

 

Wie äußert sich die Energiepreisbremse und wer finanziert sie?

Als Stadtwerke beschaffen wir Energie langfristig. Irgendwann sind allerdings alle eingekauften Mengen - zu den guten Konditionen vor der Energiekrise - aufgebraucht. Es müssen aber immer genügend Mengen an Strom oder Gas an den Handelsplätzen oder über Partner eingekauft werden, um alle Kund*innen zu versorgen. Deshalb wurde es für alle Energieversorger früher oder später notwendig, während der Energiekrise Strom und Gas zu den dann teuren Konditionen in ausreichenden Mengen einzukaufen. Nun kommen die Energiepreisbremsen ins Spiel. Mit den Energiepreisbremsen bekommen Kund*innen einen Zuschuss zu Ihren Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmebremse übernimmt der Bund diese Entlastung, diese wird den Verbraucher*innen entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung gutgeschrieben. Die Strompreisbremse hingegen wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Diese schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren.

 

Beispiel: Strompreisbremse

Kund*in mit Arbeitspreis brutto von 55 ct/kWh (Stand 01.03.2023) und aktueller Jahresverbrauchsprognose von 3.500 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags (Arbeitspreis – Referenzpreis):  
55 ct/kWh – 40 ct/kWh = 15 ct/kWh  

Berechnung des Entlastungskontingents:  
80 % von 3.500 kWh = 2.800 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch:  
(15 ct x 2.800 kWh/100): 12 = 35 €/Monat.

Beispiel: Gaspreisbremse

Kund*in mit Arbeitspreis brutto von 16 ct/kWh (Stand 01.03.2023) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 20.000 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags (Arbeitspreis – Referenzpreis):  
15 ct/kWh – 12 ct/kWh = 3 ct/kWh   

Berechnung des Entlastungskontingents:  
80 % von 20.000 kWh = 16.000 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch:  
(3 ct x 16.000 kWh/100): 12 = 40 €/Monat.

Beispiel: Wärmepreisbremse

Kund*in mit Arbeitspreis brutto von 10 ct/kWh (Stand 01.03.2023) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 15.000 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags (Arbeitspreis – Referenzpreis):  
10 ct/kWh – 9,5 ct/kWh = 0,5 ct/kWh     

Berechnung des Entlastungskontingents:  
80 % von 15.000 kWh = 12.000 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch:  
(0,5 ct x 12.000 kWh): 12 = 5,00 €/Monat.

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 5,00 € reduziert.

Bitte beachten: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Was muss ich tun, um von der Energiepreisbremse zu profitieren?

Du kannst dich zurücklehnen und entspannen – du musst nämlich nichts tun! Die Entlastung läuft für dich ganz automatisch über die Abrechnung deines Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung deines Vermieters oder deiner Vermieterin. Als Energieversorger berücksichtigen wir die Entlastungen bereits in deinen Abrechnungen.

 

Wie lang gilt die Energiepreisbremse?

Die Energiepreisbremse startet ab März 2023, gilt rückwirkend aber auch für die Monate Januar und Februar. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden zusammen mit dem Entlastungsbetrag im März 2023 ausgezahlt beziehungsweise verrechnet. Die Energiepreisbremse gilt voraussichtlich bis Ende 2023. Nach aktuellem Stand ist eine Verlängerung bis April 2024 jedoch sehr wahrscheinlich.

 

Ich wohne in einer Mietwohnung. Profitiere ich auch?

Na klar! Auch als Mieter*in profitierst du von der Energiepreisbremse – wenn auch vielleicht nicht sofort. Die Entlastung erfolgt im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durch deinen Vermieter oder deine Vermieterin. Er oder sie ist verpflichtet, die Entlastung entsprechend an dich weiterzugeben.

 

Mehr Infos findest du hier: stadtwerke.neustadt.de/preisbremse

Hier schreibt Laura

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Laura ist Projekt- und Social-Media-Managerin bei den Ideenstadtwerken und hat nicht nur den vollen Über- sondern auch Durchblick.

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